Wer übernimmt die Kosten?
Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 38 SGB V
- bei stationärem oder teilstationärem Krankenhausaufenthalt
- bei akuter Erkrankung
- bei psychischer Erschöpfung
- wenn ein Elternteil zur Begleitung eines Kindes stationär aufgenommen wird und zuhause weitere Kinder unter 12 Jahre unversorgt sind
- bei Problemschwangerschaften
- bei Mehrlingsschwangerschaften und nach Mehrlingsgeburten
- bei Erkrankung des Säuglings oder der Mutter nach der Entbindung
- Mütterkur
Leistung der Rentenversicherung
- bei einer medizinischen Rehabilitation
- bei Wiedereingliederungsmaßnahmen
Leistung der Jugendhilfe
Wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, ist es ggf. möglich, dass das Jugendamt bzw. die wirtschaftliche Jugendhilfe gemäß 20 SGB VIII unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Haushaltshilfe übernimmt oder andere vorübergehende Hilfen leistet, damit die Kinder versorgt und betreut sind. Zu beachten ist, dass die Leistung nach § 20 SGB VIII gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig ist, insbesondere also auch gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Leistung privater Träger (Beihilfe, Pfarrverein, Hilfsfond, u.ä.)
Auch wenn Sie privat versichert sind, gibt es Möglichkeiten das Angebot unseres Familienservices zu nutzen.
Sind Sie sich unsicher, ob Sie in Ihrer individuellen Situation einen Anspruch auf Haushaltshilfe haben? Wir beraten Sie gerne –bitte kontaktieren Sie uns!
Familienpflege
Familienpflege – von der Krankenkasse auch „Haushaltshilfe“ genannt – ist eine häusliche Unterstützungsmaßnahme für Familien.
Die Leistung Haushaltshilfe kann beansprucht werden, wenn der haushaltsführende Elternteil die Kinderbetreuung oder Haushaltsorganisation nicht mehr bewältigen kann.
Links
Kontakt
Familienservice im Maschinenring
Nagolder Straße 27
71083 Herrenberg
Telefon: 0 70 32 / 50 20
Fax: 0 70 32 / 50 28
Email: lang@familienservice-mr.de
Nagolder Straße 27
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Telefon: 0 70 32 / 50 20
Fax: 0 70 32 / 50 28
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